7.2 Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge
Gesamtrechtsnachfolge
Übergang nicht höchstpersönlicher Rechte
In den Fällen der Unternehmensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Übertragung von Todes wegen, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Anwachsung) gehen auch öffentlich rechtliche Verhältnisse auf den Gesamtrechtsnachfolger über, sofern es sich nicht um „höchstpersönliche“ Rechte oder Pflichten handelt (VwGH 17.11.1982, 1096/79, 81/01/0101). Der VwGH (VwGH 18.03.2002, 99/17/0136) hat ausdrücklich klargestellt, dass die gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolgetatbestände wie etwa des § 2 Abs 2 UmwG, aber beispielsweise auch des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, nicht auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der übertragenden Gesellschaft beschränkt sind, sondern auch öffentlich rechtliche Rechte und Verpflichtungen mitumfasst sind. Hinsichtlich der Frage, ob bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, schließt sich der VwGH weitgehend der gesellschaftsrechtlichen Literatur und Judikatur an (zB VwGH 30.01.2002, 97/08/0150 zur Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH, hinsichtlich deren der VwGH eine Gesamtrechtsnachfolge verneint).