2.1.9 Anwachsung (§ 560 ABGB)
Die bisherigen Regeln über die Anwachsung trafen in der Praxis zum Teil auf Unverständnis. Die im bisherigen § 562 aufgestellte Vermutung, dass bei bestimmter Einsetzung keine Anwachsung stattfindet, dürfte bei Verfügung über die gesamte Verlassenschaft nicht dem typischen mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen. Vielmehr ist gerade nicht davon auszugehen, dass eine genannte Quote als Höchstanteil zu verstehen ist (vgl Welser, Die Reform des österreichischen Erbrechts 53 ff). Aus diesem Grund ist nun in § 560 Abs 1 vorgesehen, dass im Zweifel bei der – bestimmten oder unbestimmten – Einsetzung mehrerer Erben der frei gewordene Teil den übrigen eingesetzten Erben anwachsen soll, sofern der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt hat. Die Anwachsung hat im Verhältnis der Erbteile zu erfolgen.