3.6.2 Haftung
Die EWIV-VO legt eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der EWIV fest. Die Details der Haftung sind jedoch im nationalen Recht geregelt, woraus sich durch den generellen Verweis auf (nationales) OG-Recht die Orientierung der Haftung der EWIV-Mitglieder an der Haftung der OG-Gesellschafter ergibt. Wird eine GmbH als Gesellschafterin einer EWIV aufgenommen – was grundsätzlich zulässig ist –, ließe sich die Haftung dadurch faktisch einschränken. Im Unterschied zur OG-Haftung haften die Mitglieder einer EWIV nicht primär. Demnach können die Gläubiger bis zum Schluss der Abwicklung ihre Forderungen gegenüber einem Mitglied erst dann geltend machen, wenn sie die EWIV als solche zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.