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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.5 Die Gegenleistung – Anteile an der übernehmenden Gesellschaft

Einbringungsgeborene Anteile

Der Einbringende erhält für die Einbringung eine Gegenleistung, die grundsätzlich in der Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Körperschaft besteht. Obwohl dem Einbringenden in den Fällen des § 19 Abs 2 UmgrStG (Unterbleiben einer Kapitalerhöhung) keine neuen Anteile gewährt werden, liegt aufgrund der Werterhöhung bestehender Anteile dennoch eine Gegenleistung vor.

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