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Dokument-ID: 1236468
1.2.7 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit (§ 542 ABGB)
Anwendungsbereich
§ 542 gilt nur bei Erbunwürdigkeit und nur im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge: im Fall der (testamentarisch angeordneten) Enterbung gilt die Bestimmung des § 780 ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes nur der Pflichtteil zusteht (RS0012267).