2.2.4 Unternehmensverpachtung (§ 12a Abs 5 und 6 MRG)
Erhöhungstatbestand
Der Anhebungstatbestand knüpft daran an, dass der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen verpachtet und der von ihm zu bezahlende Hauptmietzins unter dem angemessenen Hauptmietszins gem § 16 Abs 1 MRG liegt. Der angemessene Mietzins errechnet sich durch die Größe des Objekts, seiner Art (Wohnung, Büro oder Geschäftslokal), Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand. Anders als beim freien Mietzins kann der angemessene Mietzins gerichtlich bzw von der Schlichtungsstelle überprüft werden. Des Weiteren muss der Befristungsabschlag von 25 % abgezogen werden.
Vertragliche Beschränkungen des Verpachtungsrechts sind im Vollanwendungsbereich des MRG rechtsunwirksam. Gleichsam als Ausgleich dafür, dass der Vermieter die Verpachtung des Unternehmens durch den Hauptmieter hinzunehmen hat, wird ihm unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Anhebung des Hauptmietzinses zugestanden.