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Neu Dokument-ID: 282630

Carl Forche - Veronika Appl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.4 Nachträglich zufällig eintretender unbehebbarer Mangel

Hat der Veräußerer den Eintritt des Mangels nach Vertragsabschluss weder verschuldet noch zu vertreten, wird die Verbindlichkeit des Veräußerers aufgehoben. Für einen Schadenersatzanspruch besteht in diesem Fall keine (gesetzliche) Grundlage. Der Erwerber hat beispielsweise nach Vertragsabschluss, aber noch vor Übergabe des Kaufgegenstandes, die Produktion des wichtigsten Erzeugnisses des Unternehmens auf Basis einer neu erlassenen Verordnung einzustellen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Erlassung der Verordnung und die daraus resultierende Betriebsschließung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Veräußerer vorhersehbar war oder nicht (Puck, Unternehmenskauf, 131).

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