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Dokument-ID: 286010
4.5 Auswirkungen der Einbringung bei der übernehmenden Körperschaft
Steuerlicher Vermögensübergang
Ertragsteuerliche Rückwirkung
Ertragsteuerlich geht das Einbringungsvermögen mit Ablauf des Einbringungsstichtages (welcher frei wählbar ist) auf die übernehmende Körperschaft über (§ 13 Abs 1 UmgrStG). Unabhängig von der zivilrechtlichen Vermögensübertragung sind daher sämtliche das Einbringungsvermögen betreffende Vorgänge ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag mit steuerlicher Wirkung der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen (siehe auch § 18 Abs 2 UmgrStG).