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Dokument-ID: 895925
5.2.1 Überblick vorgeschriebener Informationen
Transparenzpflichten im Hinblick auf sog „vorgeschriebene Informationen“ österreichischer börsenotierter Unternehmen umfassen insbesondere
- die Beteiligungspublizität (samt Angaben zur Gesamtzahl der Stimmrechte und zum Kapital am Ende jedes Kalendermonats, wie sie Aktienemittenten im Fall einer Zu- oder Abnahme im jeweiligen Monat zu veröffentlichen haben) (§§ 130 ff BörseG 2018);
- die Regelpublizität (Jahresfinanz-, Halbjahresfinanz- sowie allfällige Quartalsberichte);
- die Meldung des Emittenten gem § 135 Abs 3 BörseG 2018, sofern beim Erwerb oder der Veräußerung eigener Aktien bestimmte Schwellen erreicht, über- oder unterschritten werden;
- die Veröffentlichungen jeder Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechten (§ 138 BörseG 2018) sowie die entsprechenden Veröffentlichungen für andere Wertpapiere gem § 139 BörseG 2018;
- die Ad-hoc-Publizität (Veröffentlichungen von Insiderinformationen gem Art 17 MAR);
- die Directors’ Dealings-Meldungen (betreffend Eigengeschäfte von Führungskräften gem Art 19 MAR).