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Birgit Zettel - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.6 Wesentlicher Irrtum (§ 570 ABGB)

Die §§ 570 bis 572 enthalten Irrtumsregeln für einseitige Rechtsgeschäfte von Todes wegen. Umfasst sind Testamente, Vermächtnisse, der Widerruf eines Testaments, das negative Testament und die Enterbung (Nemeth in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar Band 45 [2018] § 570 ABGB Rz 1).

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