2.2.1 Allgemeines
Der Vermieter einer Geschäftsräumlichkeit hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, eine Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag zu verlangen. Es handelt sich dabei um Fälle, bei denen es zu bestimmten Änderungen auf Mieterseite kommt, bei Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 MRG), beim „Machtwechsel“ bei juristischen Personen oder Personengesellschaften als Hauptmieter (§ 12a Abs 3 MRG) und bei der Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens (§ 12a Abs 5 und 6 MRG).