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Dokument-ID: 281917
5.3.4 Mitteilungspflicht und Widerspruchsrecht des Dritten
Gem § 38 Abs 2 UGB kann der Dritte der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber – ohne Angabe von Gründen – widersprechen.