4.8 Einbringung und Innenfinanzierung
Mit dem SteuerreformG 2015/16 wurde das System der Einlagenrückzahlung des § 4 Abs 12 EStG umfassend geändert, was mittelbar auch für Einbringungen relevant sein kann. Gem § 4 Abs 12 EStG idF AbgÄG 2015 setzt die steuerliche Behandlung einer unternehmensrechtlichen Gewinnausschüttung als KESt-freie Einlagenrückzahlung einen positiven Einlagenstand, die steuerliche Behandlung als offene Ausschüttungen gem § 4 Abs 12 Z 4 EStG grundsätzlich einen positiven Innenfinanzierungsstand voraus. Einlagenrückzahlungen mindern den Einlagenstand, offene Ausschüttungen den Innenfinanzierungsstand der ausschüttenden Körperschaft. Der Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass („IF-Erlass“) des BMF, der im September 2017 veröffentlicht wurde, präzisiert die Auslegung dieser Bestimmungen und va die Berechnung der Innenfinanzierung.