6.6.1 Allgemeines
Ein vom Erwerber entdeckter Mangel wird dem Unternehmen (bzw dem Geschäftsanteil) häufig bereits bei Vertragsabschluss angehaftet haben. In diesen Fällen ist – neben der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen – grundsätzlich auch eine Anfechtung des dem Erwerb zugrunde liegenden Vertrages wegen Irrtums (bzw Arglist) denkbar. So lässt sich argumentieren, dass der Erwerber eine unrichtige Vorstellung von der Beschaffenheit des Unternehmens (bzw des Geschäftsanteils) hatte (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14, 467: „Unter Irrtum versteht man die unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit; der falschen steht die mangelnde Vorstellung gleich.“).