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Dokument-ID: 281566
1.3 Vorvertrag (preliminary agreement)
Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung, künftig einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen (§ 936 ABGB). Ein Vorvertrag muss so bestimmt sein, dass er jederzeit als Hauptvertrag verbindlich wäre, das heißt, er muss alle wesentlichen Vertragsbestimmungen des Hautvertrages schon enthalten (RIS-Justiz RS0018034).