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Dokument-ID: 286700
7.2.5 Gläubigerschutzbestimmungen bei einer Handelsspaltung
Spaltung zur Neugründung
Den Gläubigern der spaltenden Kapitalgesellschaft soll bei der Spaltung zur Neugründung der bestehende Haftungsfonds (= Nennkapital und gebundene Rücklagen der spaltenden Kapitalgesellschaft) auch nach Durchführung der Spaltung unvermindert erhalten bleiben. Das SpaltG sieht daher hinsichtlich der Erhaltung dieses Haftungsfonds folgende Maßnahmen (sog „Summengrundsatz“) vor: