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Edith Kleisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Zusagen (Representations and Warranties)

Bei den auf Vertrag begründeten Garantiezusagen hat sich folgendes etabliert: • [Fußnote: Brugger, Unternehmenserwerb (2014) 199.]  zum einen die schlichte Eigenschaftszusage, die der bedungenen (als ausdrückliche Zusage bzw zugesicherte Eigenschaft) oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft)für die der Übergeber gem § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB haftet), • [Fußnote: Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 933a Rz 11 ff.]  entspricht. Die zugesagte Eigenschaft muss im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein. Zum anderen die unechte Garantie (Garantiezusage), die (bloß) den Zeitpunkt des Vorliegens der Mangelhaftigkeit auf eine Frist nach dem Übergabezeitpunkt erstreckt und keine Haftungsübernahme ist. • [Fußnote: P. Bydlinski in KBB, 5. Auflage, ABGB (2017) § 922 Rz 7.] 

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