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Dokument-ID: 290086
1.4.3 Sekundäre Gründungsform
Eine SE kann selbst eine oder mehrere Tochtergesellschaften in Form einer SE gründen. Für diese Gründungsform besteht kein eigenes Erfordernis einer Mehrstaatlichkeit der Gründungsgesellschaft, da die Mehrstaatlichkeit bereits notwendige Bedingung der Gründung einer Mutter-SE ist.