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Dokument-ID: 289990
1.1 Begriff und Definition der SE
Die Societas Europaea (SE) ist eine nach Maßgabe der Verordnung Nr 2157/2001 des Rates der europäischen Union vom 8. Oktober 2001 gegründete Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der jeder Aktionär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals haftet.