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Dokument-ID: 285910
4.3 Einbringungsstichtag
Rückwirkungsfiktion – Stichtagswahl
Rückwirkung von über neun Monaten
Einbringungsstichtag ist gem § 13 Abs 1 UmgrStG jener Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung übergehen soll. Als Stichtag ist grundsätzlich jeder beliebige Tag möglich, er kann auch auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Einbringungsvertrages – maximal jedoch neun Monate – rückbezogen werden.