5.1.3 Übertragbare Ertragskraft
Scheidet der Unternehmenseigner aus dem zu bewertenden Unternehmen aus, stellt sich aufgrund der Personenbezogenheit die Frage, ob die in der Vergangenheit vorhandene Ertragskraft übertragbar und die Ermittlung des Zukunftserfolgswerts miteinfließen kann. Dabei sind im Rahmen der Planungsrechnung sämtliche wertbestimmenden Faktoren hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit separat zu beurteilen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer partiellen oder zeitlich begrenzten und einer vollständig übertragbaren Ertragskraft.