Neu
Dokument-ID: 281582
3.1 Zweck
Geheimhaltungsvereinbarungen regeln, wie mit sensiblen Daten vom Beginn der Kontaktaufnahme bis zum Abschluss der Transaktion (und fallweise darüber hinaus) umzugehen ist. Bei geheim zu haltenden Informationen handelt es sich einerseits um Daten über die beabsichtigte Transaktion selbst und andererseits um Daten, die im Zuge der Verhandlung und Durchführung der Transaktion dem Geschäftspartner offengelegt werden.