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Dokument-ID: 286080
5.2.7 Gegenleistung
Ausschließliche Gewährung von Gesellschafterrechten
Anwendungsvoraussetzung des Art IV UmgrStG ist, dass das übertragene Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an der übernehmenden Personengesellschaft erfolgt. Im Gegensatz zu Einbringungen gibt es von der Ausschließlichkeit der Gewährung von Gesellschafterrechten keine Ausnahme.