2.2.6 Erbenprivileg gem § 12a Abs 4 MRG
Ausnahme von der sofortigen Mietzinsanhebung
Eine Ausnahme von der sofortigen Anhebung auf den angemessenen Mietzins normiert § 12a Abs 4 MRG für den Fall der Unternehmensveräußerung an den fiktiven gesetzlichen Erben, also an eine Person, die im Zeitpunkt des Eintritts unter Annahme des Todes des Veräußerers gesetzlicher Erbe wäre. In diesem Fall darf trotz erfolgter Unternehmensveräußerung der Hauptmietzins (wie beim Tod des Hauptmieters) nicht sofort, sondern lediglich „schrittweise“, nämlich verteilt über einen Zeitraum von 15 Jahren, auf den angemessenen Mietzins erfolgen („15tel-Anhebung“).