3.5.5 Vereinnahmungs-/Verausgabungsfiktion
Auswirkung der Umwandlung bei Rechtsnachfolgern: Vereinnahmungs-/Verausgabungsfiktion
Ist der Rechtsnachfolger Einnahmen-Ausgaben-Rechner, können aufgrund des dann geltenden Zu- und Abflussprinzips grundsätzlich keine Buchgewinne und -verluste entstehen. Steht der Gesellschafter mit der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft in Leistungsbeziehungen, könnte ohne entsprechende Begleitmaßnahmen durch den umwandlungsbedingten Zusammenfall von Forderung und Verbindlichkeit beim Gesellschafter die Besteuerungskontinuität durchbrochen werden. Um sicherzustellen, dass Forderungen und Verbindlichkeiten aufseiten des nicht buchführenden Anteilsinhabers der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft nicht – steuerunwirksam – untergehen, sieht § 9 Abs 5 UmgrStG einen allgemeinen Realisierungstatbestand in Form der Vereinnahmungs- und Verausgabungsfiktion vor: Am Umwandlungsstichtag bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten eines Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus Leistungsbeziehungen gelten für ihn spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses als vereinnahmt oder verausgabt.