3.5.1 Gesamtrechtsnachfolge
Auswirkung der Umwandlung bei Rechtsnachfolgern: Gesamtrechtsnachfolge
Unternehmensrecht
Das gesamte Vermögen der übertragenden Körperschaft geht sowohl bei der verschmelzenden als auch bei der errichtenden Umwandlung mit allen Rechten und Pflichten uno actu mit dem Wirksamwerden der Umwandlung (Eintragung im Firmenbuch) auf den Nachfolgerechtsträger über (§ 1 UmwG). Dieser tritt in sämtliche Rechtspositionen der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge muss sich der Rechtsnachfolger auch das bisherige rechtswidrige Verhalten jener Gesellschaften, die ihre Rechtsvorgänger waren, zurechnen lassen (RIS-Justiz RS0115487).