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Dokument-ID: 642772
4.2.5 Einbringungsvertrag
Anwendungsvoraussetzungen: Einbringungsvertrag
Die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Ein Sacheinlagevertrag kann im Fall einer Sachgründung auch im Gesellschaftsvertrag der zu gründenden Gesellschaft enthalten sein (UmgrStR 2002, Rz 661).