5.3.1 Rückwirkungsfiktion – Stichtagswahl
Zusammenschlussstichtag: Rückwirkungsfiktion – Stichtagswahl
Rückwirkung neun Monate
Zusammenschlussstichtag ist gem § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG jener Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung übergehen soll. Sämtliche das zu übertragende Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte sind somit mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages ertragsteuerlich der übernehmenden Mitunternehmerschaft zuzurechnen (mit Ausnahme von rückwirkenden Korrekturen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG). Als Stichtag ist grundsätzlich jeder beliebige Tag möglich (somit keine Bindung an den Bilanzstichtag eines Übertragenden), er kann auch auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Zusammenschlussvertrages – maximal jedoch neun Monate – rückbezogen werden.