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Helmut Mayer - Michael Petritz - Jürgen Reinold - Andreas Kampitsch - Ernst Komarek | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.2 Share Deal aus Sicht des Erwerbers

Privatvermögen

Wird die Beteiligung im Rahmen des Privatvermögens erworben, gelten die im vorigen Kapitel beschriebene Ausgangssituation und allgemeinen Grundsätze für eine allfällige spätere Veräußerung.

Betriebsvermögen

Bei Anschaffung im Rahmen des Betriebsvermögens kommt es beim Erwerber – auch im Falle der Realisierung stiller Reserven beim Veräußerer – grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Abschreibungsbasis, die vergleichbar mit dem Asset Deal ist. Dies deshalb, weil nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter zu den erhöhten bzw neuen Anschaffungskosten, sondern vielmehr die Beteiligung als einziges Wirtschaftsgut erworben wird. Da es sich um nicht abnutzbares Anlagevermögen handelt, kommt eine planmäßige Abschreibung nicht in Betracht. Denkbar ist nur eine Teilwertabschreibung aufgrund der Reduzierung des Ertragswertes bzw Substanzwertes bzw funktionalen (= strategischen) Wertes der Beteiligung. Die Finanzverwaltung verlangt dafür jedoch in der Regel den Ablauf eines mindestens dreijährigen Beobachtungszeitraumes. Außerdem unterliegt diese Teilwertabschreibung beim Anteilsbesitz durch Körperschaften grundsätzlich der Verteilungspflicht auf sieben Jahre (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG).

Bei einer Teilwertabschreibung ist darüber hinaus § 6 Z 2 lit c EStG zu beachten, der vorsieht, dass Verluste aus solchen Abschreibungen vorrangig mit Veräußerungsgewinnen/Zuschreibungen aus Kapitalvermögen desselben Betriebs zu verrechnen sind und ein darüber hinausgehender Verlust nur zu 55 % ausgeglichen werden kann bzw in den Verlustvortrag eingeht. Für Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG (Kapitalgesellschaften) gilt die Verlustkürzungsbestimmung nicht.