1.3.3 Veräußerung des ganzen Betriebes und eines Teilbetriebes aus Sicht des Erwerbers
Grundprinzip
Beim Erwerber ist das von ihm entrichtete Entgelt als Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der Teilwerte aufzuteilen, also jener Werte, die der Erwerber des Unternehmens objektiv für die einzelnen Wirtschaftsgüter ansetzen würde. Entscheidend ist somit nicht eine subjektive Aufteilung im Kaufvertrag. Sofern die Summe der objektiven Teilwerte geringer ist als der Gesamtkaufpreis, ist der verbleibende Unterschiedsbetrag als (derivativer) Firmenwert beim Erwerber auszuweisen.