Unternehmerhaftung
Haftung des Unternehmers für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten; bei Unternehmensübertragungen besteht gesetzlich angeordnete Haftung des Erwerbers gem § 1409 ABGB, § 38 UGB usw
Die Haftung wird in den §§ 38 bis 40 UGB geregelt. Im Gegensatz zur alten Regelung (Schuldbeitritt) übernimmt der Erwerber nun grundsätzlich alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers (Vertragsübernahme). Jeder von der Vertragsübernahme betroffene Dritte kann der Übernahme jedoch widersprechen.