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Neu Dokument-ID: 290118

Autoren von Fellner - Wratzfeld & Partner (Kanzleiteam) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.2 Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Art 4–6 SE-RL)

Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Organisation des einzusetzenden Arbeitnehmer-Vertretungsorgans (das „besondere Verhandlungsgremium“), das die Beteiligungsrechte wahren soll, insbesondere die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung sowie gegebenenfalls zur Mitbestimmung, sind in den §§ 215 ff ArbVG geregelt. Dieses Belegschaftsorgan soll gemeinsam mit dem Leitungsorgan der Gesellschaft eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aushandeln. Einer einmal ausgehandelten Vereinbarung darf die Satzung der SE zu keiner Zeit widersprechen, in einem solchen Fall wäre sie zu ändern und an die Vereinbarung anzupassen (Art 10 Abs 4 in SE-VO).

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