5.3.2 Grundsätze
Gleichbehandlungsgebot
§ 3 Z 1 ÜbG regelt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre der Zielgesellschaft. Die übernahmerechtliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft gilt nicht nur für die Zielgesellschaft und ihre Organe, sondern vor allem auch für den Bieter einschließlich der mit ihm gem § 1 Z 6 ÜbG gemeinsam vorgehenden Rechtsträger, für alle anderen Beteiligten und für die Übernahmekommission (ÜbK) (Diregger/Kalss/Winner, Das österreichische Übernahmerecht² [2007] Rz 62).