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Neu Dokument-ID: 286690

Michael Petritz - Ernst Komarek - Jürgen Reinold - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.2 Arten der Handelsspaltung nach dem SpaltG

Das Spaltungsgesetz selbst unterscheidet nach dem Umfang des übertragenen Vermögens zwischen Abspaltung und Aufspaltung sowie nach dem Bestand der übernehmenden Gesellschaft(en) zwischen Spaltung zur Neugründung und Spaltung zur Aufnahme. Demnach sind folgende Spaltungsvarianten vom SpaltG erfasst (vgl Waitz-Ramsauer in Kofler, UmgrStG5 § 32 Rz 10 ff):

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