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Wolfgang Schöberl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Bestimmtheit und Mangelfreiheit des letzten Willens (§ 565 ABGB)

Geistige Erkrankung

Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage zu erkennen, dass er ein Testament errichte, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch geistige Erkrankung behindert, dann fehlt ihm eben die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes ist (OGH 30.4.1957, 3 Ob 212/57).

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