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Dokument-ID: 768404
8.2 Umfang des sachenrechtlichen Begriffes
Sofern und soweit an einer Liegenschaft wirksam Rechte begründet wurden, umfassen diese auch deren unselbstständiges Zugehör. Somit geht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft in der Regel auch das Eigentum an den darauf befindlichen Baulichkeiten über („superficies solo cedit“).