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Dokument-ID: 290725
3.3.2 Die EWIV und das österreichische Gesellschaftsrechtsgefüge
Den Mitgliedstaaten wird freigestellt, ob sie die EWIV mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten oder sie – wie dies bei der OG und der KG der Fall ist – als „quasi-juristische Person“ ausgestalten wollen.