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Dokument-ID: 285365
6.4.3 Prüfung des Zusammenschlusses durch die Kartellbehörden
Marktbeherrschende Stellung
Gem § 12 Abs 1 Z 2 KartG ist ein Zusammenschluss vom Kartellgericht zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht bzw verstärkt wird (erste Alternative) oder wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird (zweite Alternative).