7.4.6 Zessionen
Das Gebührengesetz enthält keine eigene Definition der Zession. Es ist daher auf jene des § 1392 ABGB zurückzugreifen. Eine Zession ist ein Vertrag zwischen Altgläubiger (Abtretender, Zedent) und Neugläubiger (Übernehmer, Zessionar). Gegenstand der Zession ist die Forderung des Altgläubigers gegenüber einer dritten Person (Schuldner, debitor cessus). Der Altgläubiger tritt seine Forderung gegen den debitor cessus an den Neugläubiger ab. Für den Schuldner tritt ein Wechsel in der Person des Gläubigers ein. Demnach liegt eine Abtretung oder Zession dann vor, wenn eine Forderung von einer Person (Zedent) an die andere (Zessionar) übertragen und von dieser angenommen wird. Zivilrechtlich kann eine Zession mit oder ohne Entgelt erfolgen.