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Neu Dokument-ID: 282601

Carl Forche - Veronika Appl - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.6 Art des Schadenersatzes

Naturalherstellung

Naturalherstellung ist die Herstellung jenes tatsächlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bzw den Mangel bestanden hätte und genießt grundsätzlich den Vorrang.

Der Schadenersatzanspruch geht primär auf Naturalersatz. Dem Wiederherstellungsbefehl ist Genüge getan, wenn eine im Wesentlichen gleiche Lage (Ersatzlage) hergestellt wird (RIS-Justiz RS0030228).

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