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Dokument-ID: 285880
3.7 Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung
Keine Rückwirkung
Das UmgrStG sieht mit Ausnahme der Ertragsteuern keine abgabenrechtliche Rückwirkung vor. Maßgebend sind daher die tatsächlichen Verhältnisse. Für Zwecke der Lohnsteuer etwa bleibt daher die übertragende Körperschaft bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber iSd § 47 EStG (§ 11 Abs 1 UmgrStG). Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche iSd § 22 Z 2 EStG.