4.4.2 Bewertung des Einbringungsvermögens – Betriebsvermögen
Buchwerteinbringung
Bei Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist das Einbringungsvermögen in der Einbringungsbilanz grundsätzlich mit den steuerlichen Buchwerten anzusetzen (§ 16 Abs 1 UmgrStG). Die übernehmende Körperschaft hat das eingebrachte Vermögen gem § 18 UmgrStG mit den in der Einbringungsbilanz angesetzten Werten zu übernehmen („Buchwertfortführung“), wodurch die im Einbringungsvermögen enthaltenen stillen Reserven auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden. Da zudem das Einbringungskapital als Anschaffungskosten der neuen Anteile gilt oder bei Unterbleiben einer Gegenleistung die Anschaffungskosten der bestehenden Beteiligung erhöht (§ 20 Abs 2 Z 1 UmgrStG), werden die stillen Reserven auch auf die Anteile der übernehmenden Körperschaft übertragen (Verdoppelung der stillen Reserven).