Come-along-Klausel
Mitverkaufsrecht; gesellschaftsvertraglich vereinbarte Ausstiegsmöglichkeit eines Gesellschafters, wenn Mitgesellschafter ihre Beteiligung zu denselben Bedingungen verkaufen. Nur wenn der Erwerber auch für die übrigen Gesellschafter ein Kaufanbot abgibt, kann der veräußerungswillige Gesellschafter verkaufen. Diese Klauseln gewähren dem Gesellschafter die Option, sich einer bevorstehenden Veräußerung anzuschließen. Beabsichtig ein Gesellschafter seine Beteiligung veräußern, hat er dies den anderen Gesellschaftern mitzuteilen. Sämtliche Inhaber eines Mitveräußerungsrechts haben nun das Recht, nicht jedoch die Verpflichtung, zu fordern, dass ihre Anteile ebenfalls verkauft werden.