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Dokument-ID: 282712
6.6.6 List
Unter List ist eine rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung zu verstehen. Der Vertragsschließende wird durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Irre geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (RIS-Justiz RS0014805, zuletzt OGH 7 Ob 54/16s).