2.1.8 Erbeinsetzung mehrerer Personen zu unbestimmten Anteilen (§ 559 ABGB)
Teilung nach Stämmen bei mehreren eingesetzten Erben
§ 559 ABGB behandelt – im Sinn einer Auslegungsregel – zunächst den Fall, dass der Erblasser mehrere Personen einsetzt, die unter Anwendung der Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge (Parentelsystem) jeweils einen „Stamm“ darstellen bzw auf einen Stamm zurückgehen. Dann erfolgt die Aufteilung nach Stämmen und nicht nach Köpfen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Erben nicht namentlich genannt sind, sondern beispielsweise nur als „Kinder meines Bruders“ oder überhaupt als „meine nächsten Verwandten“ bezeichnet werden (vgl die nachfolgenden Beispiele).