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Dokument-ID: 290110
1.7.3 Hauptversammlung (Art 52–Art 60 SE-VO)
Sowohl im monistischen als auch im dualistischen System verfügt die SE über eine Hauptversammlung der Aktionäre, die über Angelegenheiten beschließt, für die ihr durch die SE-VO oder durch in Anwendung der Richtlinie 2001/86/EG erlassene Rechtsvorschriften des Sitzstaates der SE die alleinige Zustimmung übertragen wird. Darüber hinaus beschließt die Hauptversammlung in Angelegenheiten, die ihr von nationalen Vorschriften oder Satzungsbestimmungen zugewiesen worden sind.