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Neu Dokument-ID: 290056

Autoren von Fellner - Wratzfeld & Partner (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.2 Normative Rangordnung

Die Europäische Gesellschaft (SE) unterliegt gem Art 9 der SE-VO in erster Linie den Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit diese Verordnung es ausdrücklich zulässt, gelten ergänzend die Bestimmungen der Satzung der SE, und zwar für solche Bereiche, die durch die Verordnung nicht geregelt sind, oder – wenn ein Bereich nur teilweise geregelt ist – für diejenigen Aspekte, die von der Verordnung nicht erfasst werden. Darüber hinaus finden in diesen Fällen auch die folgenden Regelungen Anwendung:

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