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Dokument-ID: 286097
5.3.3 Fristberechnung
Zusammenschlussstichtag: Fristberechnung
Die Fristberechnung erfolgt „von Tag zu Tag“, dh für die Berechnung der Neun-Monate-Frist ist auf denjenigen Tag des letzten Monats abzustellen, der nach seiner Zahl dem Zusammenschlussstichtag entspricht (§ 108 BAO, vgl auch OGH 17.7.1997, 6 Ob 124/97, RdW 1997, 723).