5.3.6 Eintritt in unternehmensbezogene, nicht höchstpersönliche Rechtsverhältnisse
Der Erwerber tritt nur in die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen „Rechtsverhältnisse“ ein. Der Erwerber eines Unternehmens tritt daher nicht nur in Vertrags-, sondern auch in andere Rechtsverhältnisse wie Forderungsrechte oder bloße Verbindlichkeiten ein. Umfasst sind nicht nur rechtsgeschäftlich begründete Rechtsverhältnisse, sondern auch gesetzliche Schuldverhältnisse (Krejci in Dehn/Krejci, Das neue UGB, 49, SWK-Sonderheft Dezember 2005). Ob auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen umfasst sind, ergibt sich hingegen aus den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Rechtsverhältnisse von Unternehmen sind regelmäßig nicht höchstpersönlicher Natur. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus der Begebung von Ergänzungskapital (OGH 26.02.2015, 8 Ob 2/15z).