2.1.7 Erbteil des unbestimmt eingesetzten Erben (§ 558 ABGB)
Anwendungsbereich
§ 558 ABGB regelt – in enger Anknüpfung an § 557 ABGB – zunächst den Fall, dass der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt hat, manche Erben zu bestimmen Quoten, andere dagegen unbestimmt eingesetzt hat, und nach Zusammenrechnung der bestimmten Quoten für die unbestimmt eingesetzten Erben nichts mehr übrig bleiben würde. Dann müssen die bestimmt eingesetzten Erben eine Kürzung dergestalt hinnehmen, dass der unbestimmt eingesetzte Erbe so viel erhält wie der mit der niedrigsten Quote bedachte bestimmt eingesetzte Erbe.